Satzung

  1. Name und Zweck

§ 1
Die Vereinigung „Gesamteuropäisches Studienwerk“ hat ihren Sitz in Vlotho/Weser. Sie ist ein eingetragener Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Vereinigung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe, sowie im Geiste der Grund- und Menschenrechte zur besseren Verständigung und zur Zusammenarbeit in Deutschland und in Europa beizutragen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Betreiben eines Instituts als Bildungs- und Informationszentrum einschließlich der Durchführung von Studienfahrten.

Insbesondere hat sich die Vereinigung folgende Aufgaben gesetzt:

  1. Weckung des Interesses und Vertiefung der Kenntnisse über Fragen der Verständigung und Zusammenarbeit in Deutschland und Europa unter Jugendlichen und Multiplikatoren der Jugendarbeit zum Zwecke selbstständiger Urteils- und Meinungsbildung und zur weiteren Verbreitung innerhalb der Jugend;
  2. Erforschung der gesellschaftspolitischen Probleme Deutschlands und Europas in Studien- und Arbeitskreisen;
  3. Angebote zur Integration von Zugewanderten
  4. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die geeignet sind, dem Zweck der Vereinigung zu dienen.

Das Gesamteuropäische Studienwerk verpflichtet sich als Institut im Rahmen der politischen Bildung zur Verwirklichung von Geschlechterbewusstsein und Geschlechtergerechtigkeit in der Gesellschaft nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Vereinigung ist unabhängig und nicht an Parteien, Konfessionen und Interessengruppen gebunden.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

* Die in der Satzung durchgängig gebrauchte grammatikalische Form für Funktionsträger impliziert alle Geschlechter.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins mit Ausnahme des Buchbestandes sowie der Archive und wissenschaftlichen Materialien an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen des Buchbestandes, der Archive und der oben erwähnten Materialien fällt an eine gemeinnützigen Zwecken dienende Bildungsstätte (Universität, Akademie oder dgl.), deren Größe, Bedeutung und satzungsmäßiger Auftrag eine Übernahme der Bestände rechtfertigen und eine Nutzbarmachung in dem in unserem § 2 vorgesehenen Sinne gewährleisten. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, hat die speziell in Frage kommende gemeinnützige Bildungsstätte zu benennen.

  1. Mitgliedschaft

§ 6
Die Vereinigung besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

§ 7
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit von der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

§ 8
Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden, die ohne selbst in der Vereinigung tätig zu werden, deren Zielsetzung bejahen und fördern.

§ 9
Die Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10
Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss.

§ 11
Der Austritt ist möglich zum Ende eines Rechnungsjahres nach vorhergehender halbjähriger Kündigung der Mitgliedschaft.

§ 12
1. Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur möglich, wenn ihr Verhalten geeignet ist, das Ansehen, die Zielsetzung oder die Tätigkeit der Vereinigung zu schädigen.

2. Vor einem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich vor der Mitgliederversammlung zu äußern.

3. Mitglieder, die drei Jahre keinen Beitrag geleistet haben, können vom Vorstand der Mitgliederversammlung zum Ausschluss vorgeschlagen werden.

4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit

  1. Vereinsorgane

§ 13
Die Organe der Vereinigung sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
  1. Mitgliederversammlung

§ 14
1. Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss binnen sechs Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

2. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.

§ 15
Die Hauptaufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder;
  2. Genehmigung des Jahresarbeitsplanes;
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;
  4. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit;
  5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit;
  6. Abberufung von Vorstandsmitgliedern mit 2/3-Mehrheit;
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern aus dem Kreis der Mitglieder.

§ 16

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit

  1. die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
  2. Mitglieder, die gleichzeitig Angestellte des Vereins sind, nehmen nicht an der Beratung und Beschlussfassung von Angelegenheiten teil, die sie selbst oder ihre Angehörigen betreffen.
  3. Stimmübertragung bis zu 2 Stimmen auf jedes Mitglied ist möglich.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Stimmübertragungen nicht anwesender Mitglieder sind weiterhin möglich.

§ 17
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem ordentlichen Mitglied zu unterzeichnen ist.

  1. Vorstand

§ 18

  1. Der Vorstand besteht aus 2-5 Personen. Eines der Vorstandsmitglieder wird von den Vereinsmitgliedern zum 1. Vorsitzenden, weitere Mitglieder werden zu/zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes ist auf zwei Jahre bemessen.
  3. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Entscheidung über Zahlungen trifft die Mitgliederversammlung.

§ 19

  1. Die Hauptaufgaben des Vorstandes sind:
  1. Leitung der laufenden Geschäfte der Vereinigung;
  2. Vorlage des Jahresarbeitsplanes;
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes und die Aufsicht über Einhaltung des Haushalts in Einnahmen und Ausgaben;
  4. Bestellung und Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter;
  5. Genehmigung der Geschäftsordnung des Institutsrates;
  6. Bestätigung des vom Institutsrat gewählten Vorsitzenden und seines Stellvertreters. Ablehnung ist nur bei schwerwiegenden Gründen möglich, die schriftlich darzulegen sind. Bei Dissens kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  1. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Hauses einzelnen seiner Mitglieder oder Mitarbeitenden übertragen oder entziehen.

§ 20
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  1. Wissenschaftlich-pädagogische Mitarbeiter*innen (WPM)

§ 21
Die Durchführung der Lehrarbeit und der dazugehörigen Projekte erfolgt durch die wissenschaftlich-pädagogischen Mitarbeiter*innen.

Die WPM arbeiten im Rahmen ihres Personaleinsatzes selbstständig, soweit sich ihre Aufgaben und Zuständigkeiten nicht aus der Kooperation mit anderen WPM und aus den Beschlüssen des Institutsrates sowie des Vorstandes ergeben.

  1. Institutsrat (IR)

§ 22

  1. Unter der Verantwortung des Vorstandes und unbeschadet seiner Rechte und Pflichten regelt der Institutsrat in regelmäßigen, möglichst 14-tägigen Sitzungen die Arbeitsabläufe des Instituts. Vorstand und Institutsrat verpflichten sich zu kollegialer Zusammenarbeit.
  1. Die Mitglieder dieses Gremiums sind die WPM, Finanzverwaltung, Leitung des Seminarbüros, Leitung der Hauswirtschaft und das Sekretariat.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes haben im IR Sitz und beratende Stimme.
  1. Alle Nichtmitglieder des Institutsrates sind – soweit deren Belange berührt werden – mit beratender Stimme zu den IR-Sitzungen einzuladen. Sie können auch einen Antrag auf Besprechung ihrer Belange durch den IR stellen.
  1. Der IR erstellt die Belegungspläne sowie den Jahresbericht.
  1. Der IR beschließt – unbeschadet der Rechte von Vorstand und Mitgliederversammlung – die Arbeitsabläufe des Instituts. Dies bezieht sich u.a. auf:
  • Öffentlichkeitsarbeit des GESW,
  • Außenkontakte und Außenvertretungen im Rahmen der Kompetenzen der WPM,
  • die für die Lehrgangstätigkeit erforderliche Buch- und Zeitschriftenbeschaffung,
  • die Anschaffung von technischem Gerät und Einrichtungsgegenständen im Rahmen der Lehrarbeit,
  • notwendige Reparaturen und Investitionen im Gästebereich in einer Größenordnung von bis zu € 2.500,- im Einzelfall.
  1. Der IR prüft den Fortbildungsbedarf der hauptamtlichen MA und fällt einen Beschluss über die inhaltliche, zeitliche und finanzielle Relevanz der Fortbildungsangebote.
  1. Der IR berät den Vorstand in Personal- und Finanzfragen.
  1. Die Mitglieder des IR sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
  1. Die Sitzungen des IR werden protokolliert.

§ 23
Durch die in den §§ 21-22 festgeschriebenen Verfahren sind die innerbetrieblichen Mitwirkungsrechte gewährleistet.

  1. Kuratorium

§ 24

  1. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Kuratoren berufen, die ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums haben die Aufgabe, die Vereinigung in der Öffentlichkeit zu fördern und in ihrer Arbeit zu beraten.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  1. Sonstiges

§ 25
Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

§ 26
Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aufgelöst werden.


Verabschiedet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. November 2022.