Satzung

Unsere Satzung als PDF

Satzung
des Gesamteuropäischen Studienwerks e.V.*

A. Name und Zweck

§ 1
Die Vereinigung „Gesamteuropäisches Studienwerk“ hat ihren Sitz in Vlotho/Weser. Sie ist ein eingetragener Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 durch den in § 2 näher bestimmten Zweck.

§ 2
Zweck der Vereinigung ist es, im Geiste der Grund- und Menschenrechte zur besseren Verständigung und zur Zusammenarbeit in Deutschland und in Europa beizutragen. Sie betreibt ein Institut als Bildungs- und Informationszentrum der politischen Bildung.
Insbesondere hat sich die Vereinigung folgende Aufgaben gesetzt:
a) Weckung des Interesses und Vertiefung der Kenntnisse über Fragen der Verständigung und Zusammenarbeit in Deutschland und Europa unter Jugendlichen und Multiplikatoren der Jugendarbeit zum Zwecke selbstständiger Urteils- und Meinungsbildung und zur weiteren Verbreitung innerhalb der Jugend;
b) Erforschung der gesellschaftspolitischen Probleme Deutschlands und Europas in Studien- und Arbeitskreisen;
c) Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die geeignet sind, dem Zweck der Vereinigung zu dienen.
Das Gesamteuropäische Studienwerk verpflichtet sich als Institut im Rahmen der politischen Bildung zur Verwirklichung von Geschlechterbewusstsein und Geschlechtergerechtigkeit in der Gesellschaft nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming.

§ 3
Die Vereinigung ist unabhängig und nicht an Parteien, Konfessionen und Interessengruppen gebunden.

§ 4
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf das Vermögen der Vereinigung.
* Die in der Satzung durchgängig gebrauchte grammatikalische Form für Funktionsträger impliziert beide Geschlechter.

§ 5
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Mitgliedschaft

§ 6
Die Vereinigung besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

§ 7
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit von der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

§ 8
Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden, die ohne selbst in der Vereinigung tätig zu werden, deren Zielsetzung bejahen und fördern.

§ 9
Die Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.

§ 11
Der Austritt ist möglich zum Ende eines Rechnungsjahres nach vorhergehender halbjähriger Kündigung der Mitgliedschaft.

§ 12
1. Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur möglich, wenn ihr Verhalten geeignet ist, das Ansehen, die Zielsetzung oder die Tätigkeit der Vereinigung zu schädigen.
2. Vor einem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich vor der Mitgliederversammlung zu äußern.
3. Mitglieder, die drei Jahre keinen Beitrag geleistet haben und/oder an drei Jahresversammlungen nicht teilgenommen haben, werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zum Ausschluss vorgeschlagen.
4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit

C. Vereinsorgane

§ 13
Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

D. Mitgliederversammlung

§ 14
1. Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder wird vom Vorsitzenden mindestens
einmal im Jahr durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein-
berufen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss binnen sechs
Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
2. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.

§ 15
Die Hauptaufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder;
b) Genehmigung des Jahresarbeitsplanes;
c) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;
d) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit;
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit;
f) Abberufung von Vorstandsmitgliedern mit 2/3-Mehrheit;
g) Wahl von zwei Kassenprüfern aus dem Kreis der Mitglieder.

§ 16
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit
die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
2. Mitglieder, die gleichzeitig Angestellte des Vereins sind, nehmen nicht an der Be-
ratung und Beschlussfassung von Angelegenheiten teil, die sie selbst oder ihre
Angehörigen betreffen.
3. Stimmübertragung bis zu 2 Stimmen auf jedes Mitglied ist möglich.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Stimmübertragungen nicht anwesender Mitglieder sind weiterhin möglich.

§ 17
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem ordentlichen Mitglied zu unterzeichnen ist.

E. Vorstand

§ 18
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Eines der Vorstandsmitglieder
wird von den Vereinsmitgliedern zum 1. Vorsitzenden, zwei weitere Mitglieder werden zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
2. Mitglieder, die gleichzeitig Angestellte des Vereins sind, können nicht in den Vorstand gewählt werden.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes ist auf zwei Jahre bemessen.
4. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten.
Die Entscheidung über Zahlungen trifft die Mitgliederversammlung.

§ 19
1. Die Hauptaufgaben des Vorstandes sind:
a) Leitung der laufenden Geschäfte der Vereinigung;
b) Vorlage des Jahresarbeitsplanes;
c) Aufstellung des Haushaltsplanes und die Aufsicht überEinhaltung des Haushalts in Einnahmen und Ausgaben;
d) Bestellung und Entlassung der hauptamtlichenMitarbeiter;
e) Genehmigung der Geschäftsordnung des Institutsrates;
f) Bestätigung des vom Institutsrat gewählten Vorsitzenden und seines Stellvertreters. Ablehnung ist nur bei schwerwiegenden Gründen möglich, die schriftlich darzulegen sind.
Bei Dissens kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
2. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Hauses einzelnen seiner Mitglieder oder Mitarbeiter übertragen oder entziehen.

§ 20
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

F. Fachbereiche (FB)

§ 21
Die Durchführung der Lehrarbeit und der dazugehörigen Projekte erfolgt in den von den jeweiligen wissenschaftlich-pädagogischen Mitarbeitern vertretenen Fachbereichen.
Jeder einzelne ist in seiner Arbeit eigenständig, soweit sich seine Aufgaben und seine Zuständigkeiten nicht aus der Kooperation mit anderen FB, aus den Beschlüssen des Institutsrates sowie des Vorstandes ergeben.

G. Institutsrat (IR)

§ 22
Unter der Verantwortung des Vorstandes und unbeschadet seiner Rechte und Pflichten regelt der IR die Arbeitsabläufe des Instituts.
Vorstand und IR verpflichten sich zu kollegialer Zusammenarbeit.
Die Mitglieder dieses Gremiums sind die Leiter der Fachbereiche, der Finanzabteilung sowie von Heimleitung und Lehrgangsassistenz.
Der IR beschließt – unbeschadet der Rechte von Vorstand und Mitgliederversammlung – die Arbeitsabläufe des Instituts. Dies bezieht sich u. a. auf:
– Veröffentlichungen des GESW und der FB;
– Außenkontakte und Außenvertretungen im Rahmen der Kompetenzen des IR;
– die für die Lehrtätigkeit erforderliche Medienbeschaffung;
– Anschaffung von technischem Gerät und Einrichtungsgegenständen im Rahmen der Lehrarbeit;
– notwendige Reparaturen und Investitionen zur Förderung der Gastlichkeit des Hauses in einer Größenordnung von jährlich bis zu DM 3.000,–.

§ 23
Durch die in den §§ 21-22 festgeschriebenen Verfahren sind die innerbetrieblichen Mitwirkungsrechte gewährleistet.

H. Kuratorium

§ 24
1. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Kuratoren berufen, die ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums haben die Aufgabe, die Vereinigung in der Öffentlichkeit zu fördern und in ihrer Arbeit zu beraten.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, an Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

I. Sonstiges

§ 25
Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 26
Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aufgelöst werden.
Bei der Auflösung und Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung mit Ausnahme des Buchbestandes sowie der Archive und wissenschaftlichen Materialien an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen des Buchbestandes, der Archive und der oben erwähnten Materialien fällt an eine gemeinnützigen Zwecken dienende Bildungsstätte (Universität, Akademie oder dgl.), deren Größe, Bedeutung und satzungsmäßiger Auftrag eine Übernahme der Bestände rechtfertigen und eine Nutzbarmachung in dem in unserem § 2 vorgesehenen Sinne gewährleisten. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, hat die speziell in Frage kommende gemeinnützige Bildungsstätte zu benennen.
Verabschiedet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08. November 1997.
Änderung von § 16 und § 18 verabschiedet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 04. November 2000.
Zusatz zu § 2 verabschiedet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15.11.2003.
Änderung des § 18 verabschiedet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 07. November 2009.
Änderung von § 16 Punkt 4 verabschiedet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12. November 2011.